Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, die Entfernung der Fussgängerstreifen widerspreche der VSS-Norm SN 640 241. Dort, wo Fusswege auf verkehrsorientierte Strassen träfen, sei im Allgemeinen ein gebündeltes Queren an geeigneten Stellen mit Fussgängerstreifen vorzusehen. Die Schwarzenburgstrasse mit ihrer hohen Belastung durch Fussverkehr einerseits und motorisiertem Verkehr andererseits weise anhand der Beurteilungskriterien der Norm eindeutig auf die Notwendigkeit von Fussgängerstreifen hin.