Ohne Fussgängerstreifen herrsche Verunsicherung und die Wartezeiten vor der Querung seien länger, da keine Anhaltepflicht für die Automobilistinnen und Automobilisten mehr gelte. Die Fussgängerinnen und Fussgänger sollten sich im Verkehr nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv sicher fühlen. Es sei in keiner Studie wissenschaftlich belegt worden, dass die Überquerung stark befahrener Strassen nach der Entfernung von Fussgängerstreifen sicherer sein soll. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, die Entfernung der Fussgängerstreifen widerspreche der VSS-Norm SN 640 241.