d) Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 wurde die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenstück gestützt auf Art. 108 Abs. 2 SSV auf 30 km/h reduziert. Im Herbst 2005 wurde der Strassenabschnitt in die Tempo-30-Zone der angrenzenden Gemeindestrassen integriert. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Integration der Kantonsstrassenstrecke in die angrenzende Tempo-30-Zone erfüllt. Der Einbezug einer Hauptstrasse in eine Tempo-30-Zone macht nur dann Sinn, wenn für die ganze Zone die gleichen Vorschriften gelten. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ist daher die Verordnung über die Tempo-30-Zonen anwendbar.