c) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Art. 108 SSV die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (Art. 2a Abs. 6 SSV). Der Grundsatz, dass Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen zulässig sind (Art. 2a Abs. 5 SSV), erfährt insoweit eine Einschränkung.