sie knüpfen nur in zweiter Linie an den Zonencharakter an. So dienen auch die für Tempo-30-Zonen typischen baulichen Massnahmen nicht einem Selbstzweck, sondern sollen gemäss Art. 5 Abs. 3 Verordnung über die Tempo-30-Zonen die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sicherstellen.46