b) Die Tempo-30-Zonen zählen zu den abweichenden Höchstgeschwindigkeiten im Sinn von Art. 108 SSV. Sie können nur dann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV gegeben sind. Sie stellen nicht ein eigenes Verkehrsregime dar, das den Rahmen einer blossen (abweichenden) Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne von Art. 108 SSV sprengt. Die Konzeption als Zone ist nicht etwa deswegen gewählt worden, weil eine Vielzahl abweichender Verkehrsregeln gelten würden. Es soll damit vielmehr die Signalisation vereinfacht und ein unübersichtlicher «Schilderwald» vermieden werden.