a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Fussgängerstreifen dürften nicht entfernt werden. Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen finde keine Anwendung, da sie nur für Nebenstrassen gelte. Vorliegend handle es sich um eine Hauptstrasse. 43 Schweizer Norm SN 640 241 des Verbandes Schweizerischer Strassen- und Verkehrsfachleute VSS betreffend Fussgängerverkehr - Fussgängerstreifen (nachfolgend VSS-Norm SN 640 241) 44 Art. 4 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 4. August 2003 über die auf Strassensignalisationen und auf Strassenreklamen für Tankstellen anwendbare Normen (SR 741.211.5) 45 Verordnung des Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)