Das FWG enthält keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 SSV hat das UVEK für die Markierung von Fussgängerstreifen die VSS-Norm SN 640 24143 als anwendbar erklärt.44