a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Entfernung der Fussgängerstreifen widerspreche dem FWG. Fusswegnetze seien nur verknüpft, wenn sie durch vortrittsberechtigte Verbindungsstücke miteinander verbunden seien. Mit dem Weglassen von Fussgängerstreifen sei der Netzzusammenhang nicht mehr gegeben, insbesondere wenn die zu überquerende Strasse stark belastet sei. Damit könne die Forderung an Fusswegnetze gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 FWG an dieser Stelle nicht mehr erfüllt werden. 18