e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein genügendes Gutachten für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit vorliegt und dass keine Gründe für eine Verlängerung des Verkehrsversuches bestehen. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich folglich als unbegründet. Er verlangt im Übrigen selber nicht, dass die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wieder eingeführt werden solle. 6. Verletzung der Fuss- und Wanderweggesetzgebung