Der Bericht „Auswertung Verkehrsversuch“ vom 28. Juni 2005 enthält zusätzliche Analysen, befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, beurteilt die Auswirkungen und formuliert Schlussfolgerungen mit einem Antrag zum weiteren Vorgehen. Das Gutachten vom 11. April 2005 und der Bericht „Auswertung Verkehrsversuch“ stellen zusammengenommen ein genügendes Gutachten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SVG für die definitive Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit dar.