Es ist zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten für den Verkehrsversuch erstellt worden ist, der im Zusammenhang mit einem Forschungsauftrag steht. Es versteht sich von selber, dass in diesem Zeitpunkt der Nachweis, dass die Voraussetzungen zur (definitiven) Anordnung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit erfüllt sind, noch nicht in allen Punkten möglich war. Andernfalls wäre kein Verkehrsversuch erforderlich gewesen. Der Bericht „Auswertung Verkehrsversuch“ vom 28. Juni 2005 enthält zusätzliche Analysen, befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, beurteilt die Auswirkungen und formuliert Schlussfolgerungen mit einem Antrag zum weiteren Vorgehen.