a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, das Gutachten des OIK II genüge den Anforderungen von Art. 32 Abs. 3 SVG37 beziehungsweise Art. 108 Abs. 4 SSV nicht. Das Gutachten müsse einen gewissen Mindestinhalt vorweisen; dieser fehle beim Formular, das der OIK II dafür verwendet habe. Es dürfe daher nicht schon ein definitives Verkehrsregime eingeführt werden. Der Verkehrsversuch solle verlängert werden. Die Versuchszeit sei zu kurz gewesen. Die Auswirkungen der geplanten Veränderungen sollen zuerst wissenschaftlich ausgewertet werden, bevor an eine definitive Umsetzung gedacht werden könne. Dann müsse das definitive Regime erneut ausgeschrieben werden.