b SSV bei der Vorinstanz erhoben werden. Deren Entscheid über die Einsprache könnte bei der BVE angefochten werden. Da sich die Vorinstanz zur Entfernung der Fussgängerstreifen klar geäussert hat, käme es einem Verfahrensleerlauf gleich, die Beschwerde in diesem Punkt zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu schicken. Es sprechen also auch prozessökonomische Überlegungen dafür, dass die BVE diese Frage beurteilt. 5. Gutachten