d) Die Aufhebung der Fussgängerstreifen wurde (zu Recht) weder verfügt noch publiziert. Sie gehört somit ebenfalls nicht zum Anfechtungsobjekt. Allerdings weist der Beschwerdeführer 1 zu Recht darauf hin, dass zwischen der Einführung von Tempo 30 und der Aufhebung der Fussgängerstreifen ein enger Sachzusammenhang besteht. Es kann von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden, die es rechtfertigt, das Beschwerdeverfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Frage auszudehnen.36 Zudem könnte gegen die Aufhebung der Fussgängerstreifen Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV bei der Vorinstanz erhoben werden.