c) Laut Art. 47 Abs. VRV müssen Fussgänger Fussgängerstreifen, die weniger als 50 m entfernt sind, benutzen. Soweit der Beschwerdeführer 1 verlangt, diese Regelung sei aufzuheben, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Änderungen von Verordnungen sind im Rahmen eines Rechtsetzungsverfahrens und nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Es ist dem Beschwerdeführer 1 unbenommen, sein Anliegen auf politischem Weg einzubringen. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, 33 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; BSG 732.11) 14