Soweit der Beschwerdeführer 1 eine andere als die genehmigte Gestaltung der Schwarzenburgstrasse verlangt oder die Auffassung vertritt, diese entspreche nicht den einschlägigen Bestimmungen der Strassenbaugesetzgebung (insbesondere Art. 18a, Art. 24 sowie Art. 24a-24e SBG), hätte er dies im Rahmen des Strassenplanverfahrens vorbringen müssen. Falls der Beschwerdeführer 1 der Auffassung ist, die ausgeführte Gestaltung der Schwarzenburgstrasse weiche vom genehmigten Strassenplan ab, so kann er bei der zuständigen Strassenpolizeibehörde die Herstellung des rechtmässigen Zustands verlangen (Art. 83 und 84 SBG).