Zu diesem Zwecke sind insbesondere Fuss- und Gehwege sowie Strassenüberquerungen rollstuhlgängig zu gestalten (Art. 24d Abs. 2 Bst. a), die Überquerung breiter, schnell oder dicht befahrener Strassen zu erleichtern (Art. 24d Abs. 2 Bst. b), Einrichtungen so anzubringen und zu gestalten, dass Verletzungsgefahren möglichst vermieden werden (Art. 24d Abs. 2 Bst. c).