18a Abs. 3 Bst. a SBG). Laut Art. 24a Abs. 1 SBG ist der Verkehr mit Fuss-, Geh- und Radwegen zu entflechten, wenn Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl von Fussgängern oder Radfahrern benützt werden, wenn es die Sicherheit dieser Verkehrsteilnehmer erfordert oder wenn es sich um besonders förderungswürdige Verbindungen handelt. Eine Strasse ist dazu umzugestalten, wenn es die Verhältnisse erlauben. Laut Art. 24d Abs. 1 SBG sollen Verkehrswege für ältere und behinderte Personen möglichst ohne fremde Hilfe und gefahrlos benützbar sein. Zu diesem Zwecke sind insbesondere Fuss- und Gehwege sowie Strassenüberquerungen rollstuhlgängig zu gestalten (Art.