b) Laut Art. 18a Abs. 1 SBG33 richten Kanton und Gemeinden ihre Strassenplanung auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs aus. Sie achten dabei auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Sie unterstützen mit der Strassenplanung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung und der Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege. Sie fördern ortsverbindende Fuss- und Radwege (Art. 18a Abs. 2 SBG). Sie berücksichtigen insbesondere die Sicherheit und die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer (Art. 18a Abs. 3 Bst.