107 Abs. 3 Bst. n SSV. Wird es angebracht oder entfernt, ist dazu weder eine Verfügung noch eine Publikation erforderlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Gegenstand der angefochtenen Verfügung auf die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit beschränkt. Sowohl die Verfügung als auch deren Veröffentlichung sind vollständig. Soweit das Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist31, ist es daher abzuweisen. 4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens