Fussgängerstreifen sind in Art. 77 SSV30 und somit im 9. Kapitel mit dem Titel „Markierungen“ geregelt. Ein Fussgängerstreifen ist demnach eine Markierung. Wird er angebracht oder entfernt, ist dazu weder eine Verfügung noch eine Publikation erforderlich. Das Signal 4.11 „Standort eines Fussgängerstreifens“ (Anhang 2 SSV) ist in Art. 47 SSV und somit im Kapitel „Hinweissignale“ geregelt. Da es sich folglich um ein Hinweissignal und nicht um ein Signal mit Vorschriftscharakter im Sinne von Art. 107 Abs. 1 SSV handelt, fällt es nicht unter Art. 107 Abs. 1 SSV, sondern unter Art. 107 Abs. 3 Bst.