a) Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h. Der Beschwerdeführer 1 ist der Auffassung, dass nicht nur die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h sondern auch die Aufhebung der Fussgängerstreifen hätte verfügt und veröffentlicht werden müssen. Er stellt daher den Antrag, es sei festzustellen, dass die Entfernung von Fussgängerstreifen einer Ausschreibung bedürfe.