Es kann daher offen gelassen werden, ob Verkehrsbeschränkungsmassnahmen überhaupt unter den Geltungsbereich des BehiG fallen (Art. 3 BehiG). Es kann auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer 2 als juristische Person gestützt auf das BehiG Anspruch darauf hat, dass er den Schlussbericht „Fussgängerlose Ortszentren“, den er beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) in elektronischer Form bezogen hat, unentgeltlich erhält. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerden kann nicht eingetreten werden. 3. Vollständigkeit der Veröffentlichung