Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6 (Art. 9 Abs. 3 Bst. a BehiG), bei Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung (Art. 9 Abs. 3 Bst. b BehiG), bei bestimmten Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung und zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen (Art. 9 Abs. 3 Bst. c BehiG) sowie gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung bestimmter Konzessionen (Art. 9 Abs. 3 Bst. d BehiG). Verfahren zum Erlass von Verkehrsanordnungen sind in diesem Katalog nicht aufgeführt. Den Behindertenorganisationen steht hier also kein Beschwerderecht zu.