Es wird weder substanziiert behauptet noch dargetan, dass sich an diesem Ort überdurchschnittlich viele behinderte Menschen aufhalten. Den Akten und insbesondere dem Bericht „Auswertung Verkehrsversuch“ oder dem Schlussbericht „Fussgängerlose Ortszentren“ lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass überdurchschnittlich viele behinderte Menschen von der konkreten Verkehrsanordnung betroffen wären. Es fehlt daher an der Voraussetzung, dass sich eine allfällige Benachteiligung auf eine grosse Zahl Behinderter auswirkt. Zudem steht das Beschwerderecht den Behindertenorganisationen nur zu bei