In der parlamentarischen Beratung erfuhr diese Bestimmung eine Einschränkung auf „Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken“ (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung betrifft lediglich eine relativ kurze Strassenstrecke von 310 m Länge im Ortszentrum von Köniz. Es wird weder substanziiert behauptet noch dargetan, dass sich an diesem Ort überdurchschnittlich viele behinderte Menschen aufhalten.