Das Beschwerderecht steht ihnen in den in Art. 9 Abs. 3 Bst. a bis d BehiG genannten Fällen zu. Das Beschwerderecht der Behindertenorganisationen gilt nicht uneingeschränkt. Art. 11 Abs. 1 E-BehiG29 lautete folgendermassen: „Beschwerde gegen Benachteiligungen können auch gesamtschweizerische Behindertenorganisationen erheben, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden sind. Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.“ In der parlamentarischen Beratung erfuhr diese Bestimmung eine Einschränkung auf „Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken“ (Art. 9 Abs. 1 BehiG).