Wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war, kann ausnahmsweise nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens im Zivilverfahren ein Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BehiG). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind beschwerdeberechtigte Behindertenorganisationen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BehiG (Art. 5 Abs. 1 Bst. d BehiV28 in Verbindung mit Ziff. 5 und 8 Anhang 1 BehiV). Sie können gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BehiG Rechtsansprüche auf Grund von Benachteiligungen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken, geltend machen. Das Beschwerderecht steht ihnen in den in Art. 9 Abs. 3 Bst.