Zusammenhang mit Bauten, Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen. Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Art. 3 Bst. a, c und d BehiG während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BehiG). Wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war, kann ausnahmsweise nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens im Zivilverfahren ein Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 Bst.