Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Fussgängerstreifen seien Teil des Fuss- und Wanderwegnetzes. Ihre Aufhebung unterstehe daher gemäss Art. 7 FWG der Ersatzpflicht. Soweit die Aufhebung der Fussgängerstreifen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. dazu Erwägung 4), kann auf die Beschwerde eingetreten werden. d) Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, sie seien gestützt auf das BehiG zur Beschwerde ermächtigt.