Der Beschwerdeführer 1 ist von Bundesrecht wegen zur Beschwerde befugt, soweit ihm die Fuss- und Wanderweggesetzgebung des Bundes ein Beschwerderecht einräumt.25 Seine Beschwerde muss zu einer Abwendung von Nachteilen für die Fuss- und Wanderwege beitragen.26 Er kann sein Beschwerderecht nur gegen Verfügungen über Aufhebung und Ersatz von Fuss- und Wanderwegen ausüben, ist jedoch nicht legitimiert, Verfügungen über die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit anzufechten.27 Ebenso wenig gehört er zu den Organisationen, die gestützt auf das BehiG zur Beschwerde berechtigt wäre. Insoweit kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.