b) Die Beschwerdeführer sind Vereine im Sinne der Art. 60 ff ZGB20. Die angefochtene Verfügung trifft sie nicht wie Privatpersonen. Das Strassenverkehrsrecht des Bundes sieht kein spezielles Verbandsbeschwerderecht gegen Verkehrsanordnungen vor.21 Nach den allgemeinen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer daher nur dann zur Beschwerde befugt, wenn sie laut ihren Statuten die in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben und die Mehrheit oder doch eine Grosszahl der Mitglieder selbst zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert wären (so genannte egoistische Verbandsbeschwerde).22 Die Beschwerdeführer sind alle gesamtschweizerisch tätig bzw.