a) Laut Art. 65 VRPG ist zur Verwaltungsbeschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Bst. a) und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Bst. b).