a) Bei der umstrittenen Verkehrsmassnahme (Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h) handelt es sich um eine so genannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG.18 Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerden gegen die Verfügung des OIK II vom 30. Juni 2005 (publiziert am 6. Juli 2005) zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG19).