Eine Verlängerung des Versuchs oder ein neuer Versuch mache keinen Sinn. Auch ohne Versuch werde jedoch das Verkehrsgeschehen laufend beobachtet. Die Abschaffung der 50 m-Regel würde einen Verstoss gegen Bundesrecht darstellen. Das FWG13 und das BehiG14 seien zudem nicht verletzt. Im Weiteren sei Blinden und Sehbehinderten nach Art. 6 Abs. 4 VRV15 stets der Vortritt zu gewähren, wenn diese durch Hochhalten des weissen Stocks anzeigten, dass sie die Fahrbahn überqueren wollten. 5. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2005 beantragte die Gemeinde Köniz, alle Beschwerden seien als unbegründet abzuweisen. Die Einführung des Verkehrsregimes im