Das TBA macht geltend, in Anlehnung an Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30- Zonen12 seien auf Strassenabschnitten mit einer Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h keine Fussgängerstreifen zugelassen. Bei der Ausführung sei auf die Bedürfnisse und die Sicherheit von behinderten Menschen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Rücksicht genommen worden. Fussgängerstreifen würden objektiv keine Sicherheit bieten. Der Versuch habe gezeigt, dass ohne Fussgängerstreifen die Aufmerksamkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer und damit die Sicherheit zugenommen haben. Eine Verlängerung des Versuchs oder ein neuer Versuch mache keinen Sinn.