Die Aufhebung der Fussgängerstreifen müsse deshalb nach Art. 107 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 SSV11 weder verfügt noch publiziert werden. Daher könne dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Möglich sei nur eine Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV. Ebenso wenig könne auf Begehren eingetreten werden, die bauliche Massnahmen verlangten.