die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei nicht einzutreten, soweit Anliegen der Behinderten vorgebracht würden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten nachzuweisen, dass sie sich seit mindestens zehn Jahren für die besonderen Belange der Behinderten einsetzten. Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf die Aufhebung der Fussgängerstreifen und die damit zusammenhängenden Fragen beziehen würden. Fussgängerstreifen seien Markierungen, das entsprechende Signal ein so genanntes Hinweissignal. Die Aufhebung der Fussgängerstreifen müsse deshalb nach Art.