Der Beschwerdeführer 3 stellt den Antrag, ein definitives Regime sei an folgende Bedingungen zu knüpfen: Für die Abgrenzung Fahrbahn/Fussgängerbereich und die Querungsmöglichkeiten der Fahrbahn seien Lösungen vorzukehren, die den Anforderungen an die Behindertengerechtigkeit gemäss Norm SN 521 500 und den Richtlinien Behindertengerechte Fusswegnetze/Strassen-Wege-Plätze (SWP) gerecht würden. Insbesondere seien die Fussgängerstreifen wieder anzubringen, wobei dabei die Abgrenzungen Fussverkehrsflächen/Fahrbahn und Hindernisse taktil erkennbar gestaltet werden sollen. Sehbehinderte und blinde Fussgängerinnen und Fussgänger seien auf Fussgängerstreifen angewiesen.