Der Beschwerdeführer 2 beantragt, die Bewilligung sei nur zu erteilen, wenn folgende Auflagen erfüllt seien: Blinden und sehbehinderten Fussgängern sei die sichere Überquerung der Kantonsstrasse in Köniz zu gewährleisten. Blinden und sehbehinderten Fussgängern sei das vortrittsberechtigte Überqueren dieser Strassenabschnitte mittels taktil auffindbarer Fussgängerstreifen zu gewährleisten. Blinden und sehbehinderten Fussgängern sei die Möglichkeit der räumlichen Orientierung zu gewährleisten. Die groben Baufehler seien zu beseitigen. Er macht geltend, ohne Fussgängerstreifen sei es sehbehinderten Menschen nicht möglich festzustellen, wo sie die Fahrbahn sicher queren könnten.