Eventualiter sei ein neuer Verkehrsversuch durchzuführen mit Fussgängerstreifen, aber ohne 50-m-Regel10. Subeventualiter seien andere Verkehrsanordnungen zu suchen, die dem Fussgänger eine vortrittsberechtigte Querung erlaubten. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Aufhebung der Fussgängerstreifen führe zu einer Benachteiligung der Fussgängerinnen und Fussgänger, die sich verunsichert fühlten. Die Ausschreibung sei unvollständig gewesen und das Gutachten ungenügend.