Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung wurde im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 27 vom 6. Juli 2005 veröffentlicht. 3. Gegen diese Verfügung haben der Beschwerdeführer 1 am 3. August 2005, der Beschwerdeführer 2 am 5. August 2005 und der Beschwerdeführer 3 am 6. August 2005 bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Beschwerde erhoben. Alle Beschwerdeführer beantragen sinngemäss insoweit die Aufhebung der Verfügung, als mit der Einführung der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h die Fussgängerstreifen aufgehoben 7 Gutachten vom 11. April 2005 nach Art. 32 Abs. 3 SVG, Beilage 7 zur Vernehmlassung des TBA vom 2.