4. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde unbegründet ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 700.00 festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 23. Mai 2005 wird abgewiesen, und die Verfügung des TBA vom 22. April 2005 wird bestätigt. 12 Vgl. RBR 2057 vom 9. September 1998 i.S. Gemeinde Melchnau, S. 4 8