Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einstufung überall nach den gleichen Kriterien vorgenommen worden ist. Gründe, die ein Abweichen von der Einstufung durch das Bundesamt für Landestopografie rechtfertigen könnten, sind daher keine vorhanden. Selbst wenn die strittige Strasse eine Gemeindestrasse nach Art. 9 SBG wäre, dürfte sie daher bei der Bemessung der Beiträge nicht berücksichtigt werden.