c) Gemäss der aktuellen Landeskarte 1:25'000 ist die strittige Strasse (neu) als Strasse vierter Klasse eingestuft. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Kriterien kommt die BVE gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder zum Schluss, dass die (neue) Klassierung der umstrittenen Strasse nachvollziehbar ist. Es liegt weder ein krass falsches noch ein unsachliches Ergebnis vor. Zudem ist der BVE bekannt, dass das Bundesamt für Landestopografie auch in anderen Gemeinden in vergleichbaren Fällen Rückstufungen vorgenommen hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einstufung überall nach den gleichen Kriterien vorgenommen worden ist.