3. Die Beitragsbemessung ist in Art. 13 SFD geregelt. Die Staatsbeiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen werden nach der Strassenlänge abgestuft (Art. 13 Abs. 5 Bst. a SFD). Massgebend für die Bemessung dieser Beiträge sind laut Art. 13 Abs. 5 Bst. b SFD folgende Strassenlängen:  Länge der Gemeindestrassen erster bis dritter Klasse gemäss Einstufung durch das Bundesamt für Landestopografie (Bst. aa) und  10 Prozent der Länge der Rad- und Wanderwege gemäss kantonalem Konzept oder kantonaler Richtplanung, die nicht über Strassen erster bis dritter Klasse führen (Bst. bb).