Sie geht davon aus, dass ein Fahrverbot besteht. Einer Zustimmung des TBA (bzw. vor dem 1. Januar 2005 des Strassenverkehrsamts) bedürfen Fahrverbote nur auf Strassen, die dem Gemeingebrauch tatsächlich offen stehen (Art. 2 KSSV10 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 SBG und Art. 5 Abs. 1 Bst. b KSSV). Das deutet darauf hin, dass es sich bei diesem Fahrverbot um ein richterliches Verbot handelt und dass das fragliche Strassenstück eine (nicht beitragsberechtigte) Privatstrasse im Sinne von Art. 11 SBG ist.