c) Es besteht zudem ein Indiz dafür, dass es sich beim fraglichen Strassenstück nicht um eine Gemeindestrasse im Sinne von Art. 9 Abs. 1 SBG handelt. Laut Angaben des TBA ist die Strasse mit einem Fahrverbot belegt.8 Die Beschwerdeführerin nimmt dazu folgendermassen Stellung:9 „Auf der Gemeindestrasse Stechelberg-Trachsellauenen besteht zur Zeit kein rechtskräftiges Fahrverbot, welches vom Strassenverkehrsamt (...) bzw. vom Tiefbauamt (...) genehmigt wurde.“ Sie macht jedoch nicht geltend, die Angaben des TBA seien falsch, d.h. es habe überhaupt kein Fahrverbot. Die BVE hat keinen Anlass, an den Angaben des TBA zu zweifeln. Sie geht davon aus, dass ein Fahrverbot besteht.