Laut Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Eingegrenzt wird diese Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien.5 Diese sind verpflichtet, zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Die instruierende Behörde muss keine weiteren Abklärungen treffen, wenn eine Partei einen Sachumstand ohne weiteres belegen könnte, dies aber unterlässt.6 Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast.7 Die Beschwerdeführerin hat nicht belegt, dass es sich beim strittigen Strassenstück um eine